In Deutschland sind Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Mietparteien das ganze Jahr lang und rund um die Uhr mit Wasser zu versorgen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Warmwasser.
Als Gegenleistung für die Bereitstellung von Warmwasser zahlen Mieter Betriebskosten laut § 2 der Betriebskostenverordnung. Selbst wenn der Mietvertrag die Versorgung mit Warmwasser mit keinem Wort erwähnt, Vermietende aber Betriebskosten kassieren, besteht Anspruch auf Warmwasser in der Mietwohnung.